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AGB

1. Allgemeines
1.1 Anerkennung der AGB
Mit der Auftragserteilung erkennt die Auftraggeberin/der Auftraggeber die AGB an.

1.2. Ausschließliche Geltung
Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der Grafikdesignerin, Makita-Diandra Hirt (nachstehend „Designerin“ genannt) und dem*der AuftraggeberIn ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der*die AuftraggeberIn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehenden oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.3. Vorrang der AGB
Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.4. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Werkverträge zwischen der Designerin und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber. Von der Geltung ausgenommen sind sog. „Premade-Buchcover“, die nicht im Wege eines konkret geschuldeten Werkes erbracht werden.

2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Vertragsart und Leistungsumfang
Die von den Parteien vereinbarte Leistung stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar, also einen Vertrag zur Erfüllung eines bestimmten Leistungserfolgs. Neben der Werkleistung, die im Folgenden näher bestimmt wird und durch den Vertragsinhalt konkretisiert wird, verpflichtet sich die Designerin auch zur Einräumung von Nutzungsrechten, die unter § 6 dieser AGB näher erläutert werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Designerin die Leistung zwar frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen hat, dies aber keine Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit oder einer kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit umfasst. Die Leistung der Designerin beschränkt sich auf die Arbeit am konkreten Werk.

2.2. Vertragsgegenstand
2.2.1. Der vertraglich geschuldete Vertragsgegenstand wird zwischen den Parteien gemeinsam festgelegt. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kann dabei durch Beispiele oder Beschreibungen des gewünschten Ergebnisses Vorgaben in den Prozess mit einbringen. Die Designerin weist ausdrücklich darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung alleinig bestimmt, welche Vorgaben an das Werk zu stellen sind. Subjektive Vorstellungen der Auftraggeberin/des Auftragsgebers, die nicht in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen worden sind, sind für die Fertigstellung des Werkes unbeachtlich.
2.2.2. Werden nach Vertragsschluss Änderungen des Projektumfangs, der Inhalte oder der zeitlichen Planung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber veranlasst (z. B. zusätzliche Formate, Motivwechsel, kurzfristige Verschiebungen), sind die dadurch entstehenden Mehrleistungen nach Zeitaufwand oder gemäß gesondertem Angebot zu vergüten. Etwaige Zusagen der Designerin für bestimmte Fertigstellungsdaten sind in diesem Fall neu zu vereinbaren.

2.2.3 Bearbeitungen nach Abnahme
Nach Abnahme des Werkes gemäß § 640 BGB bzw. § 5 dieser AGB schuldet die Designerin, abgesehen von Fällen, in denen Sach- oder Rechtsmängel bestehen, keine Durchführung weiterer Arbeiten am Werk. Wünscht die Auftraggeberin/der Auftraggeber im Nachgang der Abnahme Änderungen oder Bearbeitungen, sind diese gesondert zu vergüten und als neuer Auftrag zu bewerten.
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist nur bei gesonderter Vereinbarung zwischen den Parteien dazu berechtigt, das Werk zu bearbeiten oder zu verändern.

2.2.4. Eigentum an Arbeitsdateien
Die Designerin bleibt dabei Eigentümerin der Arbeitsdateien. Die Übertragung der Arbeitsdateien (etwa offene Daten: PSDs, INDDs etc.) an die Auftraggeberin/den Auftraggeber können gesondert vereinbart werden. Hierzu erforderlich ist eine ergänzende vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

2.2.5. Weiterverwertung nach Vertragsbeendigung
Im Fall einer Vertragsbeendigung durch die Parteien vor Abnahme des Werkes und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die Designerin dazu berechtigt, die erstellten Entwürfe selbst auf andere Art und Weise zu verwerten, zum Beispiel als Umwandlung in ein Premade-Buchcover.

3. Abnahme und Vergütung
3.1. Abnahme
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Designerin abzunehmen. Sie/er kann die Abnahme nur unter ausdrücklicher Angabe von Gründen verweigern. Die Designerin behält sich vor, mit Fertigstellung und Übersendung des fertigen Entwurfs ausdrücklich zur Abnahme des Werkes aufzufordern und eine angemessene Frist zur Abnahme des Werkes zu setzen.

3.2. Vergütung
Die Parteien vereinbaren im Einzelfall einen bestimmten Werklohn für die Tätigkeit der Designerin. Mit dieser Vergütung ist die Erstellung des geschuldeten Werkes und die Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 6 dieser Vereinbarung im vertraglich vereinbarten Umfang abgegolten. Diese werden auf der Rechnung festgehalten. Weitere Leistungen, etwa Bearbeitungen nach Abnahme des Werkes, oder über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Nutzungsrechte sind gesondert zu vergüten.

3.3. Zahlungsstruktur
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt für Coverdesign- und Gestaltungsaufträge folgende Zahlungsstruktur: Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung fällig. Die restlichen 40 % sind nach Abschluss des Gestaltungsprozesses und Abnahme gemäß § 3 I dieser AGB zu bezahlen. Die fertigen Dateien werden der Auftraggeberin/dem Auftraggeber Zug-um-Zug gegen Zahlung der Restvergütung nach Abnahme übermittelt.

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4. Pflichten der Designerin
4.1. Mangelfreie Werkgestaltung
Die Designerin ist bereits gesetzlich gemäß § 633 I BGB dazu verpflichtet, ein sach- und rechtsmangelfreies Werk zu liefern.

4.2. Umfang der Arbeiten
Die Designerin hat im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vollständige Gestaltungsfreiheit über die Zusammenstellung der Assets und den konkreten Entwurf. Dabei sind regelmäßige Updates und Absprachen mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber durchzuführen, bis das Werk zur Abnahmefähigkeit gelangt. Hierzu werden von der Designerin im Rahmen des kreativen Arbeitsprozesses unmittelbare Entwürfe entwickelt, um die Details des Werkes zu erarbeiten. An diesen Entwürfen werden keine Nutzungsrechte übertragen, sie bleiben rein für die interne Abstimmung vorgesehen.
Sofern die Designerin auf Stockmaterial zurückgreift, weist sie auf etwaig bestehende Beschränkungen der Nutzungslizenzen hin. Sofern entsprechende Lizenzgrenzen voraussichtlich erreicht werden, wird eine ergänzende Lizenz zwischen den Parteien geschlossen, sodass eine weitergehende Lizenzierung für eine ergänzende Nutzung ermöglicht wird.

4.3. Sonderleistungen
Nicht ohne weiteres sind die Änderung oder Bearbeitung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium oder die Drucküberwachung geschuldet. Wenn und soweit derartige Leistungen noch ergänzend vereinbart werden, sind diese auch ergänzend zu vereinbaren und vergüten.

4.4. Beauftragung externer Leistungen
Im Fall der Beauftragung externer Einzelleistungen auf Rechnung und im Namen der Auftraggeberin/des Auftraggebers erhält die Designerin für jeden Einzelfall eine gesonderte Vollmacht in Textform. Die Designerin stellt dabei klar, dass die sie die Leistung in diesen Fällen lediglich vermittelt.

5. Pflichten der Auftraggeberin/des Auftraggebers
5.1. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin alle für die Gestaltung erforderlichen Informationen, Briefings, Texte, Daten (z. B. Druckdatenblätter der Druckerei), Termine und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

5.2. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber versichert, dass er*sie zur Verwendung aller die Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er*sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der*die AuftraggeberIn die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

5.3. Folgen fehlender Mitwirkung
Kommt die Auftraggeberin/der Auftraggeber den eigenen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist die Designerin berechtigt, die Produktion entsprechend zu verschieben. In diesem Fall gelten neu abgestimmte Termine; Ansprüche wegen Verzugs gegen die Designerin bestehen nicht.

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1. Geistiges Eigentum an Werken
Sämtliche Entwürfe und Werke verbleiben im alleinigen geistigen Eigentum der Designerin. Die Vergabe von Nutzungsrechten entspricht nicht der Übertragung von Eigentum. Klarstellend weist die Designerin darauf hin, dass Rohdaten nicht Teil der vertraglichen Verpflichtung sind und nur bei gesonderter Vereinbarung herausgegeben werden. Eine Weitergabe an und Bearbeitung der Dateien durch Dritte ist nur dann gestattet, wenn die Parteien ausdrücklich die Übertragung der Bearbeitungsrechte (§ 23 UrhG) vereinbart haben.

6.2. Umfang des Urheberrechts/gesetzliche Grundlage
Die Designerin weist darauf hin, dass es für das Entstehen eines Urheberrechts auf eine persönliche geistige Schöpfung ankommt. Alleine durch Vorlagen, Beispielbilder oder die Beauftragung der Designerin entsteht kein Urheberrecht an den fertigen Werken bei der Auftraggeberin/dem Auftraggeber. § 2 UrhG ist für die Frage der Werkschaffung von entscheidender Bedeutung. Die reine Idee für eine Gestaltung der Designerin lässt dabei noch kein Urheberrecht entstehen.

6.3. Übertragung von Nutzungsrechten
Für die Übertragung von Nutzungsrechten weist die Designerin ausdrücklich auf den vertraglich vereinbarten Umfang hin, der bereits im Angebot festgelegt wird. Regelmäßig erteilt die Designerin dabei ausschließliche, aber inhaltlich und räumlich beschränkte Nutzungsrechte, insbesondere für Buchcover.

Der konkrete Nutzungsumfang (und damit auch die vereinbarte Vergütung) richtet sich dabei nach dem erforderlichen Nutzungsumfang und den vertraglichen Vereinbarungen. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass etwaige Änderungen/Erweiterungen des vereinbarten Nutzungsumfangs einer vorherigen Zustimmung der Designerin bedürfen und hierüber eine gesonderte Vereinbarung inklusive einer ergänzenden Vergütung erfolgt.

6.4. Vorbehalt der Werbung/Belegexemplar
Die Designerin behält sich vor, das vertragliche Werk nach Abnahme zu Werbezwecken auf ihrer eigenen Homepage und anderen digitalen Werbemitteln, insbesondere Instagram, zu nutzen. Dabei wird die Designerin keine Veränderungen am Werk vornehmen und so gleichzeitig das Produkt/die Arbeit des Vertragspartners bewerben.

Für den Fall einer Veröffentlichung eines Werkes der Literatur sichert die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Designerin mindestens 1 Belegexemplar für die eigene Verwendung, insbesondere zu Werbezwecken, zu. Das Belegexemplar ist spätestens 1 Monat nach Veröffentlichung des Werkes an die Designerin zu übersenden.

6.5. Zeitpunkt der Rechteübertragung; Rechte bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Die unter § 6 III genannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Abschlussrechnung und ausdrücklicher Abnahme des Werkes auf die Auftraggeberin/den Auftraggeber über. Eine Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist ausdrücklich ausgeschlossen, solange die Parteien nichts Anderweitiges vereinbaren.

Wird ein Projekt durch Kündigung, Abbruch oder anderweitig ohne vollständige Zahlung der Vergütung der Designerin beendet, verbleiben alle Nutzungsrechte bei der Designerin, soweit die Parteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbaren. Erfolgt trotz entsprechender Vertragsbeendigung eine vollständige Bezahlung des vereinbarten Gesamtbetrags für die Werke, gehen die Nutzungsrechte im vertraglich vereinbarten Umfang an den Entwürfen im vereinbarten Umfang auf die Vertragspartnerin/den Vertragspartner über. Ein Bearbeitungsrecht an den Werken ist mit dieser Rechteübertragung allerdings nicht verbunden.

6.6. Urheberpersönlichkeitsrecht; Art der Pflichtangaben; Rechtsfolge bei Verstoß
6.6.1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist die Designerin bei Nutzung des vertraglich geschuldeten Werkes als Urheberin zu nennen.
6.6.2. Im Rahmen eines Impressums ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet, einen Urhebervermerk zu Gunsten der Designerin aufzunehmen. Dabei besteht die Möglichkeit – nicht aber die Verpflichtung – folgenden Wortlaut zu nutzen:
Cover- und Umschlaggestaltung: Makita-Diandra Hirt

6.6.3. Erfolgt eine Buchveröffentlichung ist die Designerin auch im Impressum des Buches auf das Urheberrecht der Designerin in geeigneter Art und Weise hinzuweisen. Dabei ist der Name der Designerin entsprechend der unter Ziffer 2. genannten Beispiele aufzuführen.

6.6.4. Im Rahmen von Online-Veröffentlichungen von Buchcovern, etwa im Rahmen von Social-Media-Posts, Webseitenveröffentlichungen, verpflichtet sich die Auftraggeberin/der Auftraggeber dazu, die Designerin gut sichtbar als Urheberin des Vertragsgegenstands zu nennen. Die Nennung hat dabei vorrangig durch Verlinkung/Tag des Social-Media-Profils der Designerin (@mdhirt) zu erfolgen. Alternativ, insbesondere wenn eine Verlinkung nicht möglich ist, schuldet die Auftraggeberin/der Auftraggeber eine Benennung mit Namen der Designerin, etwa: Coverdesign: M.D. Hirt

6.7. Bearbeitung/Änderung/Nutzungsänderung
Eine Bearbeitung des vertraglichen Werkes ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Designerin ist nicht gestattet.

6.8. Schadenersatz bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung dieses Paragraphen berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern. Im Fall eines Verstoßes gegen mehrere Absätze dieses Paragraphen ist die DGrafikdesignerin für jeden Verstoß einen entsprechenden Schadenersatz zu erheben.

7. Auflösung, Ausfallhonorare
7.1. Stornierungsrecht
Innerhalb von 24 Stunden nach Auftragsbestätigung und Vertragsschluss bietet die Designerin die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung an. Die Designerin beginnt erst nach Ablauf dieses 24 Stunden Zeitfensters mit der Arbeit an dem beauftragten Werk. Wünscht die Auftraggeberin/der Auftraggeber einen vorzeitigen Beginn, wird dies gesondert vereinbart. Eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit nach Auftragserteilung entfällt in diesem Fall.

7.2. Vertragsbeendigung
Für eine Vertragsbeendigung der Parteien gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Designerin im Nachgang der in § 8.1. bezeichneten Frist berechtigt ist, die bis dahin erbrachten Leistungen bis zur Höhe der vereinbarten Gesamtvergütung in Rechnung zu stellen.

7.3. Ausfallhonorar im Kündigungsfall
Im Falle einer Kündigung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber gilt § 648 BGB. Im Fall kurzfristiger Kündigungen durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber gilt Absatz 3.

7.4. Ausfallhonorar im Fall kurzfristiger Kündigungen
Im Fall einer kurzfristigen Kündigung von weniger als 14 Kalendertagen vor einem vereinbarten Leistungsdatum ist die Designerin berechtigt, ein Ausfallhonorar in Höhe von 70 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Vergütung zu berechnen. Bei einer Kündigung von weniger als 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Leistungsdatum ist die Designerin berechtigt, die vollständige Vergütung als Ausfallhonorar zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt der Auftraggeberin/dem Auftraggeber dabei möglich.

7.5. Verhalten bei höherer Gewalt/Krankheit
Ist die Designerin aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht dazu in der Lage, den Vertrag fristgerecht zu erfüllen, wird sie die Auftraggeberin/den Auftraggeber hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Fall der Versuch einer Einigung über die Fertigstellung/Vergütung erfolgen soll.

8. Haftung

8.1. Haftungsumfang
Die Designerin haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet diese bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2. Fremdaufträge
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers durch die Designerin an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber der Auftraggeberin/dem Auftraggeber keinerlei Haftung für die inhaltliche Arbeit der Dritten. Die Designerin haftet in diesen Fällen lediglich für die sach- und fachgerechte Auswahl der Dritten, dies wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.3. Verantwortung nach Abnahme/Hinweis auf Probedrucke
Mit Abnahme von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch die Auftraggeberin/dem Auftraggeber bestätigt diese*r das Werk als fachgerecht erstellt. Etwaige spätere Reklamationen führen nicht zur Mängelgewährleistung. Dies gilt insbesondere für Farbmängel im Rahmen von Druckleistungen, die über Dritte bezogen werden. Die Designerin rät dringend an, vor der endgültigen Fertigung des Druckwerks einen Probedruck in Auftrag zu geben und so die Qualität und Sauberkeit des Drucks zu prüfen. Für die detailgetreue und korrekte Darstellung durch Druckereien übernimmt die Designerin dabei keine Haftung.

8.4. Keine Marken- oder Wettbewerbsprüfung
Die Designerin haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Die Designerin weist darauf hin, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im besten Fall durch einen auf Marken-/Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen sollte.

8.5. Mängelrügen
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

8.6. Datenverlust
Eine erneute Übersendung der vertraglich geschuldeten Dateien bei Datenverlust nach Abnahme kann von der Designerin nicht garantiert werden. Im Fall eines Verlusts nach Übertragung der fertigen Datensätze haftet die Designerin ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Abhandenkommen der Datensätze. Im Einzelfall können andere Vereinbarungen getroffen werden.

8.7. Bildrechte bei Fotos
Bei Fotoshootings geht die Designerin davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an die Auftraggeberin/den Auftraggeber übertragen haben. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber stellt die Designerin von allen Ansprüche Dritter im Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht/das Recht am eigenen Bild frei, soweit es sich um Bilder handelt, die von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden oder durch diesen gesondert beauftragt wurden.

9. Vertraulichkeit
Die Grafikdesignerin behandelt alle Daten, insbesondere die Daten, welche sie zur Auftragserfüllung von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber erhält, streng vertraulich und verwendet sie nur zu Zwecken der vereinbarten Leistungen. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, soweit die Designerin nicht aus rechtlichen Gründen zur Weitergabe verpflichtet ist. Dabei wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch die digitalen Kommunikationsformen eine vollständige Vertraulichkeit je nach Art der gewählten Kommunikationswege nicht garantiert werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte unbefugten Zugriff auf übermittelte Texte im Rahmen von sozialen Medien Zugriff nehmen. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist sich über diese Tatsache bewusst.

10. Künstlersozialkasse
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbe beraterischen Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber nicht von der vereinbarten Vergütung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

11. Eigentumsvorbehalt, Vertragssprache, Schlussbestimmungen
11.1. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.

11.2. Gerichtsstandsvereinbarung
Die Parteien vereinbaren für den Fall, dass die Auftraggeberin/der Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand, keinen Sitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder diesen nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, einen ausschließlichen Gerichtsstand am Sitz der Designerin.

11.3. Folgen bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Ist eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen. Vielmehr wird die rechtsunwirksame Klausel durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die der unwirksamen Klausel rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und den Parteiwillen bestmöglich widerspiegelt.

11.4. Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

M. D. Hirt

Einzigartige Buchcover & fesselnde Geschichten.
Als Coverdesignerin und Autorin mit Fokus auf Fantasy, Romance und alles, was dazwischen liegt, kreiere ich maßgeschneiderte Buchcover und schreibe Geschichten, die Leser in fantastische Welten entführen. Meine Designs vereinen Kreativität und Individualität, um dein Buch visuell perfekt in Szene zu setzen.

M. D. Hirt

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